2 - Als Konsument rechtliche Bestimmungen in Alltagssituationen anwenden
- Rechts-u. Geschäftsfähigkeit
- Rechtsfähigkeit
- Bei der Rechtsfähigkeit wird grundsätzlich zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden.
- Natürliche Personen
- sind von der Geburt bis zum Tod rechtsfähig. Können sie ihre Rechte und Pflichten nicht selbst wahrnehmen bekommen sie einen gesetzlichen Vertreter gestellt.
- Juristische Personen
- Privates Recht
- z.B. AG, e.V., GmbH, ... sind von der Eintragung in einem öffentlichen Register bis zur Löschung in diesem rechtsfähig.
- Öffentliches Recht
- z.B. BrD, Bundesländer, Gemeinden oder Handwerkskammern sind rechtsfähig ab staatlicher Verleihung bis zum staatlichen Entzug.
- Privates Recht
- Natürliche Personen
-
An alle Rechte sind auch automatisch Pflichten gekoppelt!
- Bei der Rechtsfähigkeit wird grundsätzlich zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden.
- Geschäftsfähigkeit
- Geschäftsunfähigkeit
- alle Kinder unter 7 Jahren, es sei denn sie handeln als Boten, dann wird die Willenserklärung durch sie überbracht.
- Rechtsgeschäfte sind nichtig
- Beschränkt Geschäftsfähig
- alle Personen ab 7 bis 18. Sie dürfen Rechtsgeschäfte mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abschliessen.
- Ausnahmen sind:
- Geschäfte die mit eigenen Mitteln (Taschengeld) getätigt werden
- Geschäfte die nur rechtliche Vorteile bringen
- Alles was das Arbeitsverhältnis betrifft, dem die Vertreter zugestimmt haben.
- Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam, bis zur Zustimmung oder Ablehnung der Vertreter.
- Voll Geschäftsfähig
- alle ab 18, die auch mündig sind
- existente juristische Personen
- Rechtsgeschäfte sind voll gültig
- Geschäftsunfähigkeit
- Rechtsfähigkeit
- Rechtsgeschäfte
- Zustandekommen
- Willenserklärung
- Einseitig
- z.B. Testament oder Kündigung. Hier muss nur eine Person ihren Willen erklären.
- Zweiseitig
- sind meist Verträge wie z.B. ein Kaufvertrag oder ein Arbeitsvertrag. Es sind mindestens zwei Parteien notwendig, deren willen übereinstimmt. Hierbei entstehen einseitige oder auch zweiseitige Verpflichtungen. Ware muss übergeben werden Geld muss gezahlt werden.
- Einseitig
- Schlüssige Handlung
- Ein Kunde legt z.B. seine Einkäufe auf das Kassenband
- Schweigen
- Kaufleute
- schweigen auf abgeänderte Auftragsbestätigung
- nicht Kaufleute
- schweigen ist Ablehnung
- Kaufleute
- Willenserklärung
- Formvorschriften
- Grundsätzlich Formlos
- Gesetzlich kann bestimmte Form verlangt werden:
- Schriftform, öffentlich beglaubigt, notariell beglaubigt
- Nichtigkeit & Anfechtbarkeit
- Nichtig: (von Anfang an nichtig)
- verstoß gegen gesetzl. Verbot
- Geschäftsunfähigkeit
- Sittenwiedrigkeit
- Formmangel
- Scherzgeschäft
- Scheingeschäft
- Anfechtbarkeit (erst durch Anfechtung nichtig)
- widerrechtliche Drohung
- arglistige Täuschung
- Irrtum
- Nichtig: (von Anfang an nichtig)
- Zustandekommen
- Kaufvertrag
- Zustandekommen von Kaufverträgen
- Grundsätzlich sind hierzu immer zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig. Des weiteren entsteht ein Kaufvertrag immer durch die Annahme eines Antrags. Dieser kann in Form einer Bestellung oder eines Angebots entstehen.
- Wichtige Inhalte
- Art und Güte der Ware
- Lieferzeit
- Verpackungskosten
- Beförderungskosten
- Zahlungsbedingungen
- Preis und Preisnachlässe
- Erfüllungsort
- Gerichtsstand
- Pflichten
- Verkäufer
- mängelfreie Lieferung
- Annahme des Kaufpreises
- Käufer
- Annahme der Ware
- Zahlung
- Verkäufer
- Besitz und Eigentum
- Besitz
- Physische Gewalt über eine Sache
- Eigentum
- rechtliche Gewalt über eine Sache
- Besitz
- Leistungsstörungen beim Kaufvertrag
- bestehen, wenn Pflichten aus dem Vertrag nicht eingehalten werden.
- Verzug
- Lieferverzug (Käuferrechte)
- Lieferung und Schadensersatz
- Rücktritt
- Schadensersatz und Rücktritt
- Zahlungsverzug (Verkäuferrechte)
- Rechnungssumme
- Verzugszinsen
- Kostenersatz
- Rücktritt
- Annahmeverzug (Verkäuferrechte)
- Einlagerung auf Käuferkosten
- Klage auf Abnahme
- Versteigerung nach Androhung
- Rücktritt
- Schadensersatz
- Lieferverzug (Käuferrechte)
- Sachmängelhaftung
- Sachmängel sind z.B.
- schlechte Qualität, falsche Ware, zu wenig, nicht eingehaltene Werbeaussagen, Montagemängel
- Bei verkauf an Privatperson muss es 2 Jahre Haftung geben.
- Bei Verkauf an Unternehmen kann die Haftung individuell ganz ausgeschlossen werden, über die AGB auf ein Jahr herabgesetzt werden.
- Sachmängel sind z.B.
- Zustandekommen von Kaufverträgen
- Zahlungsverzug
- Hat grundsätzlich ein Mahnverfahren zur Folge.
- Aussergerichtliches Mahnverfahren
- freundliche Zahlungserinnerung
- 1. Mahnung
- Gerichtliches Mahnverfahren
- Erlass eines Mahnbescheids wird beantragt und dieser wird zugestellt
- Schuldner zahlt -> Verfahren eingestellt
- Schuldner erhebt innerhalb 14 Tage Einspruch -> Mündliche Gerichtsverhandlung
- Schuldner reagiert nicht
- Vollstreckungsbescheid wird beantragt
- Schuldner zahlt -> Verfahren eingestellt
- Schuldner erhebt innerhalb 14 Tage Einspruch -> Mündliche Gerichtsverhandlung -> Zwangsvollstreckung
- Schuldner reagiert nicht -> Zwangsvollstreckung
- Vollstreckungsbescheid wird beantragt
- Erlass eines Mahnbescheids wird beantragt und dieser wird zugestellt
- Aussergerichtliches Mahnverfahren
- Hat grundsätzlich ein Mahnverfahren zur Folge.
Verbraucherschutz
Haftung & Schadenersatz
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Haustürgeschäfte
Produkthaftung
Preisangabenverordnung
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Umgang mit Geld
Zahlungsmöglichkeiten
Girokonten
Formen des Zahlungsverkehrs (Barzahlung, Überweisung, Bankkarte, Kreditkarte, elektronische Zahlungssysteme)
Anlageformen (Termingeld, Aktienfonds)
Verbraucherdarlehen
Haushaltsplan, Schuldnerberatung, Verbraucherinsolvenz